(AGB)

Präambel
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geltend für die Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen auf Sardinien/Italien, die Evi Teubner Sarda In, München, als Reiseveranstalter anbietet, soweit diese AGB wirksam vereinbart sind und somit zum Inhalt des zwischen Evi Teubner Sarda In als dem Reiseveranstalter und dem Kunden zustande kommenden Reisevertrages werden. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis 651 m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 bis 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.

  • 1. Abschluss des Mietvertrages/Reisevertrages
    • 1.1. Sie als Kunde können über unsere Homepage www.sardinien-sardinien.de eine Anfrage für Ferienhäuser / Ferienwohnungen in Sardinien / Italien schriftlich oder fernmündlich stellen. Diese wird zeitnahe von uns als Reiseveranstalter mit einer Verfügbarkeits- und Preisauskunft per E-Mail beantwortet. Hierbei handelt es sich um ein unverbindliches Angebot ohne Reservierung eines Hauses/einer Wohnung. Sie können uns nach Prüfung der von uns zur Verfügung gestellten Verfügbarkeits- und Preisauskunft Ihre Buchungsabsicht mit den von Ihnen konkret gewünschten Leistungen/Preisen telefonisch oder per E-Mail mitteilen. Bei eventuellen Abweichungen von unserem unverbindlichen Angebot, insbesondere bei Termin- oder Leistungsänderungen, wird der Gesamtpreis neu berechnet und Ihnen erneut mitgeteilt.
    • 1.2. Mit der dann telefonisch oder per E-Mail erklärten Buchungsabsicht bieten Sie als Kunde uns gegenüber den Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages/Reisevertrages verbindlich an.
    • 1.3. Der Mietvertrag/Reisevertrag kommt zustande, sobald sich Reiseveranstalter und Kunde auf der Basis der von dem Kunden erklärten Buchungsabsicht und unter Berücksichtigung eventuell vereinbarter Änderungen und eventueller Nebenabreden geeinigt haben.
    • 1.4. Der Reiseveranstalter wird dem Kunden unverzüglich zum Vertragsabschluss den konkret vereinbarten Mietvertrag/Reisevertrag, einschließlich des Miet-/Reisepreises als Reisebestätigung aushändigen.
  • 2. Zahlung
    • 2.1. Nach Vertragsabschluss wird die in der Reisebestätigung/Rechnung/Mietvertrag ausgewiesene Anzahlung in Höhe von max. 20 % zur Zahlung fällig. Die konkrete Höhe der angemessenen Anzahlung und der Restzahlung ist im Einzel-Mietvertrag/Reisevertrag benannt. Die Anzahlung ist innerhalb von 8 Tagen nach Vertragsabschluss zu leisten.
    • 2.2. Die Restzahlung wird 6 Wochen vor Reisebeginn fällig und die Reise wie gebucht durchgeführt wird. Die Zusendung der Reiseunterlagen nach Eingang der vollständigen Zahlung auf dem Konto des Reiseveranstalters erfolgt per Post bzw. bei kurzfristiger Anreise per E-Mail. Bei kurzfristiger Buchung/Anreise innerhalb 6 Wochen vor Mietbeginn ist die Gesamtzahlung, wie sie im Mietvertrag/Reisevertrag aufgeführt ist und des Mietvertrags fällig.
    • 2.3. Zahlungsverzug: Entrichtet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung und Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.1. und 5.2. zu belasten.
  • 3. Leistungen, Preise, Inhalt des Mietvertrages/Reisevertrages
    • 3.1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist die Reise- und Objektbeschreibung des Reiseveranstalters, wie sie Vertragsgrundlage geworden ist, die hierauf bezugnehmenden Angaben im Mietvertrag (Reisebestätigung), sowie eventuell vereinbarte Sonderwünsche oder getroffene Nebenabreden maßgebend. Der Reiseveranstalter kann vor Vertragsschluss jederzeit eine Änderung der Reiseausschreibung oder der Objektbeschreibung vornehmen, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.
    • 3.2. Die Eigenschaften der Objekte auf unserer Internetseite oder in unserem Exposé des Hauses/der Wohnung wurden uns von den Hauseigentümern mitgeteilt. Die Fotos wurden von uns aufgenommen und entsprechen dem aktuellen Zustand der Häuser/der Wohnungen. Die Lageskizzen in den Exposés sind nicht maßstabsgetreu und handgezeichnet.
    • 3.3. Die Nebenkosten für Strom, Wasser, Abwasser und Gas sind je nach Ausstattung des Objektes unterschiedlich und informationshalber auf den Exposés individuell als Pauschale aufgeführt und in den endgültigen Mietpreis/Reisepreis eingerechnet. Die Berechnung erfolgt pro Woche/pro Person. Die Kaution beträgt in der Regel 150,00 €.
    • 3.4. Die im Angebot und im Mietvertrag aufgeführte Kaution ist mit der Restzahlung des Reisepreises zu überweisen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach Rückgabe des Hauses/der Wohnung. Die Rückzahlung erfolgt von Sarda In mittels Überweisung auf das Kundenkonto, es sei denn, es ist eine Verrechnung gemäß Ziffern 9.5. bis 9.8. dieser AGB erforderlich.
  • 4. Leistungsänderungen
    • 4.1. Änderungen wesentlicher Ausstattungsmerkmale des Hauses/der Wohnung von dem vereinbarten Inhalt des Mietvertrages/Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Hauses/der gebuchten Wohnung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund und dem Umfang zu informieren.
    • 4.2. Im Falle einer nachträglichen Änderung eines wesentlichen Ausstattungsmerkmals des Hauses/der Wohnung hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurück zu treten oder ein mindestens gleichwertiges Haus/Wohnung zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, die Überlassung eines solchen Hauses/einer solchen Wohnung ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Leistungsänderung diesem gegenüber geltend zu machen.
  • 5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen, Reiseversicherungen
    • 5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Mietvertrag/Reisevertrag zurücktreten. In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber vom Kunden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen. Der Reiseveranstalter pauschaliert seinen Ersatzanspruch nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktrittes zum vertraglich vereinbarten Mietbeginn entsprechend der nachstehenden Stornostaffel. Hierfür sind pauschal folgende Prozentsätze maßgeblich: bis 150 Tage vor Mietbeginn: 20 % des Reisepreises; vom 149. bis 90. Tag vor Mietbeginn: 40 % des Reisepreises; vom 89. bis 30. Tag vor Mietbeginn: 70 % des Reisepreises; bei Rücktritt ab 29 Tage vor Mietbeginn: 90 % des Reisepreises, jeweils auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
    • 5.2. Es bleibt dem Kunden in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
    • 5.3. Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine konkrete, auch höhere Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
    • 5.4. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt von 30,00 € pro Reiseteilnehmer erheben. Solche Umbuchungen sind nur bis zum 90. Tag vor Reiseantritt möglich. Umbuchungswünsche des Kunden ab dem 89. Tag vor Reiseantritt können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag durch den Kunden gemäß Ziffern 5.1. und 5.2. zu den dortigen Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
    • 5.5. Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsentgelte sind sofort fällig.
    • 5.6. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Reiserücktritts- und Reiseabbruch-, Unfall-, Haftpflicht-, Gepäckversicherung empfohlen, ebenso der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung mit Rückholschutz. Wir empfehlen ELVIA-/ALLIANZ-Versicherungsprodukte.
  • 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
    • Nehmen Sie vertragliche Leistungen, insbesondere infolge verspäteter Ankunft und/oder früherer Abreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig in Anspruch, so besteht kein Anspruch Ihrerseits auf anteilige Rückerstattung.
      Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, 20 % des erstatteten Betrages als Ausgleich für seine Mühen und Kosten einzubehalten.
  • 7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen durch den Reiseveranstalter
    • Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er vor Beginn der Reise von wichtigen, in der Person des Kunden oder dessen Mitreisenden liegenden Gründen Kenntnis erlangt, die eine nachhaltige Störung des Aufenthaltes durch diesen Kunden oder seine Mitreisenden erwarten lassen, oder wenn nach Reisebeginn die Durchführung des Aufenthalts ungeachtet einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Kunden oder seinen Mitreisenden so nachhaltig gestört wird oder sich der Kunde oder einer seiner Mitreisenden in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Mietobjekts oder des Inventars. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm vom Eigentümer des Objekts gutgebrachten Beträge.
  • 8. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
    • Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staats der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften für Italien vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Staatsangehörige anderer Länder erkundigen sich bitte bei Reiseanmeldung nach den jeweiligen, für sie relevanten Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen für Italien; hierzu gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit usw.) vorliegen.
  • 9. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden / Pflicht zur pünktlichen Objekt-Rückgabe / Ersatz von Verzögerungsschäden
    • 9.1. Mängelanzeige
      Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Reiseveranstalter per E-Mail oder telefonisch an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen unterrichtet. Die Kommunikationsdaten des Reiseveranstalters finden sich auch am Ende dieser AGB.
    • 9.2. Fristsetzung vor Kündigung
      Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
    • 9.3. Reiseunterlagen
      Der Kunde wird den Reiseveranstalter informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Mietvertrag, Anfahrtswegbeschreibung) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
    • 9.4. Mitwirkungspflicht
      Der Kunde ist gehalten, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten (Schadensminderungspflicht).
    • 9.5. Verbot der Überbelegung
      Das Vertragsobjekt darf nur mit der im Vertrag angegebenen Personenzahl belegt werden. Im Falle einer Überbelegung ist der Reiseveranstalter berechtigt, hierfür eine zusätzliche, angemessene und mit der Kaution verrechenbare Vergütung pro Tag und Person zu verlangen. Auf Verlangen des Reiseveranstalters kann es auch zur Aufforderung an die nicht angemeldete(n) Person(en) zum unverzüglichen Verlassen des Objektes kommen. Dieser Aufforderung ist Folge zu leisten. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. auf dem Grundstück des Vertragsobjektes ist nicht erlaubt.
    • 9.6. Pflicht zur pünktlichen Objekt-Rückgabe
      Der Kunde ist verpflichtet, den ihm vom Reiseveranstalter im Mietvertrag vorgegebenen Tag/Zeitpunkt (Uhrzeit) zur Rückgabe des Objekts zwingend einzuhalten, also die vereinbarte Uhrzeit am Abreisetag. Ist kein konkreter Rückgabezeitpunkt vorgegeben, ist das Objekt bis spätestens 10.00 Uhr des letzten Tages der vertraglich vereinbarten Aufenthaltsdauer vollständig zu räumen. Nach der vereinbarten Uhrzeit, also nach Ablauf dieses Termins ist dem Reinigungspersonal ein jederzeitiges Betreten des Objektes gestattet, verbunden mit der uneingeschränkten Möglichkeit zur Reinigung.
    • 9.7. Ersatz von Verzögerungsschäden
      Der Kunde verletzt eine vertragliche Nebenpflicht, wenn er aus eigenem Verschulden zum vorgegebenen Zeitpunkt das Objekt nicht räumt und macht sich insoweit schadensersatzpflichtig für den von ihm zu vertretenden Schaden. Denn wenn das Objekt nun nicht umgehend gereinigt werden kann, können nachfolgende Reisende das Objekt nicht, wie mit diesen vereinbart, beziehen und dafür den Reiseveranstalter mit reisevertraglichen Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüchen überziehen. Der Reiseveranstalter behält sich in einem solchen Fall vor, beim aus eigenem Verschulden des Kunden verspätet ausziehenden Kunden Regress zu nehmen. In jedem Fall der verspäteten Objektrückgabe ist der Reiseveranstalter also berechtigt, vom verspätet ausziehenden Kunden einen pauschalierten, mit der Kaution verrechenbaren Schadensersatz von 50,00 € für jede angefangene Zeitstunde zu verlangen, die der Kunde verschuldet das Objekt verspätet an den Reiseveranstalter zurückgibt. Dem Kunden ist ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die geforderte Pauschale entstanden ist.
      Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens insoweit behält sich der Reiseveranstalter ausdrücklich vor. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
    • 9.8. Endreinigungspflicht/Haustiere
      Der Kunde ist verpflichtet, das Vertragsobjekt in einem ordentlichen Zustand zurückzugeben. Insbesondere ist der Geschirrspüler zu leeren, die Abfälle sind zu entsorgen sowie Töpfe, Geschirr und Kühlschrank sauber zu hinterlassen. Der Kunde muss die örtlichen Vorschriften der Mülltrennung der Gemeinde beachten. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Reiseveranstalter berechtigt, die entstehenden Kosten der zusätzlichen Reinigung des Objektes und der zusätzlichen Müllentsorgung in Rechnung zu stellen bzw. von der Kaution einzubehalten.
      Die Mitnahme von Haustieren ist ausschließlich nach vorheriger Rücksprache mit dem Reiseveranstalter und nur bei dessen ausdrücklicher Gestattung und entsprechender Bestätigung gestattet. Für die erhöhte Reinigung von Haus und Garten wird ein angemessenes Entgelt im Mietvertrag/Reisevertrag berechnet, wie es dem Angebot des Reiseveranstalters zu entnehmen ist.
  • 10. Beschränkung der Haftung
    • 10.1.Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
      • soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbei geführt wird oder
      • soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    • 10.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise.
      10.3.Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch

      • gegebenenfalls für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
      • wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
  • 11. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretungsverbot
    • 11.1. Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB hat der Kunde innerhalb 1 Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
    • 11.2. Vertragliche Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
    • 11.3. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in 1 Jahr.
    • 11.4. Die Verjährung nach Ziffern 11.2. und 11.3. beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
    • 11.5. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
    • 11.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsregelungen zu Schadenersatzansprüchen des Kunden, insbesondere gem. § 199 Abs. 2 BGB und § 199 Abs. 3 BGB unberührt.
    • 11.7. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ohne dessen vorherige Zustimmung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienmitgliedern.
  • 12. Hinweis zur Kündigung wegen Höherer Gewalt
    • Zur Kündigung des Reisevertrages wegen Höherer Gewalt wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: “§ 651 j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung.
      Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last”.
  • 13. Allgemeine Bestimmungen
    • 13.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    • 13.2. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
    • 13.3. Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
    • 13.4. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich. Für Klagen gegen Vertragspartner des Reiseveranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
    • 13.5.Die vorstehenden Bestimmungen über Rechtswahl und Gerichtsstand gelten nicht,
      • wenn und soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter an zuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Kunden ergibt oder
      • wenn und soweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind, als die Regelungen dieser AGB oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für:

Reiseveranstalter Evi Teubner Sarda In

Rudolf-Esterer-Str. 6

D-80999 München

Telefon 0049-(0)89-8120500

Telefax 0049-(0)89-89220170

E-Mail evi.teubner@sardain.de

Homepage: www.sardinien-sardinien.de

Stand: November 2011

Die Allgemeinen Geschäftsverbindungen finden Sie hier nochmals als PDF zum Download [137KB]